- Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen ,,IN -- Chemnitz``, wobei ,,IN`` für
,,Individual Network`` steht.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt
er den Zusatz ,,e. V.`` im Namen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der nichtkommerziell
betriebenen Datenkommunikation im Raum Chemnitz.
Zu den damit verbundenen Aufgaben gehören insbesondere:
- Förderung von Bildung und Wissenschaft, direkt durch
Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten
Nichtmitgliedern in den Umgang mit nationalen und internationalen
Kommunikationsnetzen; indirekt durch die Möglichkeiten, die
diese Netze bieten (Informationen, Meinungsaustausch, wissenschaftliche
Diskussionen, Kontakte zu Personen mit ähnlichen Interessen)
- Förderung internationaler Kontakte auf der Basis elektronischer
Datennetze
- Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der nichtkommerziellen
Datenkommunikation; insbesondere die Zusammenarbeit mit staatlichen und
nichtkommerziellen Institutionen
- Verbreitung von regionalen Informationen zu den Themen Kultur, Bildung,
Studium und Forschung (in Zusammenarbeit mit der TU Chemnitz-Zwickau
und lokalen Mailbox-Betreibern)
- Schaffung und Unterhaltung der organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für einen öffentlichen Netzzugang zur Benutzung
durch Mitglieder und Nichtmitglieder
- Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur Vertretung
der ideellen Belange seiner Mitglieder dar:
- mittels Durchführung von öffentlichen Workshops und Anwenderseminaren.
- durch Eigendarstellung in den Medien.
- Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, sofern sie dem
Zweck des Vereins dienen.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte
Zwecke`` der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Er erstrebt keinen Gewinn und die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß
über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht
dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet hat und deren fachliches Interesse im
Zusammenhang mit der Datenverarbeitung den Zwecken des Vereins entspricht.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen bei groben Verstößen gegen
die Satzung, Schädigung des Ansehens des Vereins oder Beitragsrückstand nach
zweimaliger erfolgloser Mahnung.
- Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Gegenstände des
Vereins zu benutzen und an allen seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Alle Mitglieder haben Sitz und
Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive Wahlrecht.
- Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und
bis zu vier Beisitzern.
- Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
Zur wirksamen Vertretung ist die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern
notwendig. Rechtsgeschäfte müssen der Kassenordnung entsprechen.
Die Kassenordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist
nicht Bestandteil der Satzung.
- Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne der Ziele
des Vereins.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Tagesordnung, Einladung, Leitung der
Versammlung.
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr.
- Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl einen
Nachfolger wählen.
- Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren
und zu unterschreiben.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder die Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
- Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans, Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins
Zu Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen,
kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
im Jahr statt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter
durch persönliche schriftliche Einladung und Übermittlung der Tagesordnung
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
- Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertreter geleitet. Gegebenenfalls ist ein Versammlungsleiter zu wählen.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die festgelegte Tagesordnung
verändert werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
Stimmenthaltungen sind als nicht anwesend zu rechnen. Zur Satzungsänderung und zur
Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen
erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch Handheben oder geheim.
- Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der im §
14 erforderlichen Mehrheit der Stimmen erfolgen.
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